Sicher ist die Behandlung von Kassenpatienten im Vergleich zu Privatpatienten auf den ersten Blick unterschiedlich. Kennt die Patientin allerdings genau ihre Rechte und Ansprüche, kann auch sie auf eine gezielte, ihrem Krebstyp zugeschneiderte Behandlung bauen.
Grundsätzlich unterscheidet die Krankenkasse zwischen Prävention und Behandlung aufgrund eines konkreten Verdachts.
Präventiv
Die Vorsorgeuntersuchung ist eine präventive Leistung. Je nach Alter der Frau fällt sie unterschiedlich aus.
Ab dem 20. Lebensjahr können Frauen jährlich die Krebsvorsorgeuntersuchung in Anspruch nehmen. Untersucht werden dabei die Genitalorgane, außerdem entnimmt der Arzt einen Abstrich der vaginalen Schleimhaut und sucht nach Krebszellen. Eine Tastuntersuchung der Brust muss nicht erfolgen. Dennoch kann der Arzt gezielt erklären, worauf die Frau bei der Selbstuntersuchung achten muss.
Ab dem 30. Lebensjahr werden zusätzlich Brust und Haut untersucht. Die Brust wird dafür abgetastet. Bei einem eventuellem Befund kann der Arzt eine Mammographie anordnen. In diesem Fall trägt die Kasse die Kosten.
Seit dem 01.01.2004 gibt es eine Neuentscheidung im Bereich Früherkennung:
Frauen ab dem 50. Lebensjahr bis zum 69. Lebensjahr sollen einen Anspruch auf ein jährliches Mammographiescreening bekommen. Dafür werden sie von eigens dafür eingerichteten Screeningzentren angeschrieben. Derzeit sind diese Zentren noch in der Aufbauphase. Die Regelung soll bis 2005 flächendeckend eingeführt sein. So lange es noch nicht genügend Zentren gibt, gilt weiterhin die alte Regelung: Eine Frau hat nur einen Anspruch auf Mammographie, wenn ein akuter Verdacht auf Brustkrebs besteht.
Konkreter Verdacht / Behandlung
Bei konkretem Verdacht auf eine bösartige Veränderung innerhalb der Brust trägt die Krankenkasse die Kosten aller notwendigen Maßnahmen. Welche das im Einzelnen sind, richtet sich immer individuell nach dem Krankheitsbild jeder Patientin sowie ihrem Alter und der Größe des Tumors.
Nachsorge
Auch nach der Behandlung zahlt die Krankenkasse den Patientinnen eine Nachsorgebehandlung.
Dazu gehören psychologische Betreuung und regelmäßige Arztkontrollen einschließlich der erforderlichen diagnostischen Verfahren wie Mammographie und Szintigraphie.
Falls nötig steht der Frau auch eine Rehabilitation zu. Wie diese aussieht und ob sie ambulant oder stationär erfolgt, ist individuell zu entscheiden.
Je nach Leistung sind für Rehabilitationen unterschiedliche Leistungsträger verantwortlich. Bei Krebspatienten sind das laut Sozialgesetzbuch die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung, die Bundesanstalt für Arbeit, die Versorgungsämter und die Sozialhilfe.
In den meisten Fällen wird die Einleitung der Rehamaßnahmen über den zuständigen Versicherungsträger beantragt. Die Kostenübernahme erfolgt ab Zusage automatisch und bedarf keiner schriftlichen Erklärung.
Igel-Leistungen für gesetzlich Versicherte
Auch für eine Kassenpatientin besteht die Möglichkeit, weitere Untersuchungen über die Kassenleistung hinaus zu erhalten. Die Kosten dafür muss sie in diesem Fall selbst tragen. Die selbst finanzierten Leistungen nennt man Igelleistungen.
Erachtet der behandelnde Arzt eine Untersuchung, die außerhalb der gesetzlichen Leistungen liegt, als sinnvoll, kann die Patientin eine solche Privatzahlung in Betracht ziehen.
Beispielsweise können Kassenpatientinnen auf diese Weise eine Mammographie als Vorsorgeuntersuchung durchführen lassen. Bei den Kosten muss der Arzt sich an der GoÄ (Gebührenordnung für Ärzte) orientieren. Diese ist für jeden unter http://www.e-bis.de/goae/defaultFrame.htmeinzusehen.