Eine weitere Möglichkeit der Brustkrebs-Nachsorge ist die Rehabilitation.
Wörtlich übersetzt bedeutet das „Wiederherstellung“. Ziel der Reha ist es, der behandelten Frau wieder ein normales berufliches und privates Leben mit möglichst viel Lebensqualität zu ermöglichen. Außerdem soll eine Reha das Risiko von Spätfolgen einschränken. Insofern umfasst die Reha psychische wie physische Wiederherstellung. Grundsätzlich gibt es zwei Formen der medizinischen Rehabilitation: Die Stationäre und die Ambulante. Die Entscheidung, welche Form der Reha einer Patientin erstattet wird, trifft der Kostenträger (z.B. der Rentenversicherungsträger) unter Berücksichtung ihrer Wünsche und der Empfehlung des Arztes.
Für die Frau ist der behandelnde Arzt erster Ansprechpartner. Er muss in einem medizinischen Gutachten begründen, ob eine so genannte Anschlussheilbehandlung sinnvoll ist, die sich direkt an den Krankenhausaufenthalt anschließt. Hilfreich könnte auch eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in einer Klinik oder anderen Einrichtung zu einem späteren Zeitpunkt sein. Schließlich gibt es noch die Möglichkeit der ambulanten Rehabilitation, d.h. alles wird von zu Hause aus gemacht. Die stationäre oder ambulante Reha erfolgt normalerweise innerhalb eines Jahres nach der Behandlung in einer Akutklinik. Die Klinik muss als Rehaklinik zugelassen sein.
Grundsätzlich umfasst die medizinische Rehabilitation folgende Maßnahmen:
- Beratung und Betreuung durch ein Reha-Team
(Ärzte, Physiotherapeuten, Sozialarbeiter, Psychologen)
- Bewegungstherapie zur Steigerung der Ausdauer und Muskelkraft.
- Schulungen zu gesundheitsbewusstem Verhalten
- Schulung zum richtigen Umgang mit Hilfsmitteln (Prothesen) und Anpassung
- Beratung der Angehörigen
- Vorbereitung der Nachsorge
- Sozialmedizinische Beurteilung der Leistungsfähigkeit
- Krankengymnastik und Ergotherapie für Erhalt der Beweglichkeit und gegen Lymphödem
- Gezielte Förderung zum Wiedereinstieg in den Beruf
(z.B. Nutzung des betroffenen Armes zum Schreiben)
Zusätzlich ist es für Betroffene enorm wichtig während der Reha andere Betroffene zu treffen und sich in Selbsthilfegruppen auszutauschen.
Sofern eine Frau nach einer Behandlung und Reha in ihren Beruf zurückkehren muss, ist eine sogenannte stufenweise Wiedereingliederung möglich (Hamburger Modell). Statt sofort wieder Vollzeit zu arbeiten, kann die Patientin in Absprache mit ihrem Arzt die ersten Wochen langsam und stundenweise wieder arbeiten gehen. Ein entsprechender Antrag ist bei der Krankenkasse zu stellen.
Anschlussheilbehandlung (AHB)
Bei der sogenannten Anschlussheilbehandlung erfolgt die Reha unmittelbar im Anschluss an den Aufenthalt in der Akutklinik. Zwischen dem Verlassen der Klinik und der AHB dürfen nicht mehr als 14 Tage liegen. In der Regel dauert sie drei Wochen, kann aber verlängert oder verkürzt werden. Ob eine AHB sinnvoll ist, entscheidet der Arzt und die Kostenträger. Es müssen genau definierte Voraussetzungen vorliegen.
Fragen Sie Ihren Arzt, welche Voraussetzungen für eine Anschlussheilbehandlung vorliegen müssen!
Der Unterschied zwischen einer herkömmlichen Reha und einer AHB liegt lediglich im zeitlichen Faktor. Die AHB ermöglicht einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen Behandlung und medizinischer Rehabilitation. In manchen Fällen ist das nötig, um den Krankheitsverlauf positiv zu beeinflussen. Von den Zielen her sind beide Maßnahmen gleich.
Ambulante Reha
Grundsätzlich sind alle Rehablititationsmaßnahmen ambulant durchführbar. Manchen Patientinnen fällt eine Rehabilitation leichter, wenn sie dabei in ihrem häuslichen Umfeld ist. Der Arzt muss im Einzelfall, ob er eine ambulante Reha einer stationären Reha vorzieht.
Reha-Nachsorge
Unabhängig von stationärer oder ambulanter Reha kann im Anschluss an beide Maßnahmen ebenfalls eine stationäre oder ambulante Nachsorge erfolgen. Der Unterschied bei Reha und Nachsorge liegt in der angebotenen Betreuung. Sinn der Nachsorge ist es die Erfolge der Reha zu festigen und zu stärken. Sie kann oft von z Hause erfolgen.
Antragstellung
Hat der niedergelassene Arzt oder der stationär behandelnde Arzt eine Reha vorgeschlagen, stellt er zusammen mit der Patientin einen Antrag bei der zuständigen Stelle.
Je nach Versicherung können das folgende Leistungsträger sein:
- bei Erwerbstätigen hauptsächlich der Rentenversicherungsträger und die
entsprechenden Beratungsstellen
- die Krankenkasse
- die gemeinsame Servicestelle für Rehabilitation
- die Versicherungs-Ämter
- das Sozialamt
Sollte der Arzt keinen Antrag haben, kann er bei einer der genannten Stellen oder direkt im Krankenhaus angefordert werden. Der Versicherungsträger prüft den gestellten Antrag und teilt der Versicherten schriftlich mit, welcher Rehabilitation er zustimmt.
Gesetzliche Grundlagen und Kosten
Gesetzliche Grundlage der Rehabilitation ist das Sozialgesetzbuch, das Rehabilitationsangleichungsgesetz sowie das Schwerbehindertengesetz.
Grundgedanke der Reha ist der Leitsatz: Reha vor Rente. Die Rehabilitation soll die Leistungsfähigkeit im Beruf zurückbringen.
Es spielt bei Frauen aber keine Rolle, ob sie Hausfrau oder Arbeitnehmerin ist. Generell gibt es einen Leistungskatalog, auf den jede Frau je nach Beurteilung ihres Gesamtbildes einen Anspruch hat. Je nach Behandlungsmethode, körperlicher Belastung im Alltag und psychischen Gesamtzustand der Frau muss die optimale Rehabilitation gewählt werden.
Bei der darauf folgenden Kostenübernahme gibt es für gesetzlich und privat Versicherte Unterschiede.